Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Erstellung von nachhaltigen, integrierten Mobilitätsplänen, die auf Grundlage der europäischen „Leitlinien für nachhaltige urbane Mobilitätspläne“ (SUMP-Leitlinien) erstellt und regelmäßig fortgeschrieben werden. Mehr Information hierzu finden Sie in den FAQs im Downloadbereich.
Antragsberechtigt sind hessische Kommunen, Gemeinde, Städte und Landkreise sowie deren Zusammenschlüsse. In Falle eines Zusammenschlusses kann jedoch nur einer der beteiligten Kommunen eine Zuwendung gewährt werden.
Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Förderquote beträgt im Regelfall 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, kann jedoch in Abhängigkeit der Stellung der Kommune im Finanz- und Lastenausgleich (§ 56 HFAG) variieren.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Personalausgaben einer Stelle im gehobenen oder höheren Dienst über einen Zeitraum von maximal 30 Monaten für eine neu einzustellende, fachlich geeignete Person. Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Fachzentrum nachhaltige Mobilitätsplanung auf, wenn Sie zur Ausschreibung einer geeigneten Stellenbeschreibung einen Formulierungsbaustein benötigen.
Alternativ zur Neueinstellung kann eine bereits bedienstete Person vollständig von ihren bisherigen Aufgaben freigestellt werden, um diese Aufgabe zu übernehmen. In diesem Fall sind die Personalausgaben für die neu eingestellte Person, die die bisherigen Aufgaben der freigestellten Person ersatzweise übernimmt, zuwendungsfähig.
Über diese Zuwendung geförderte bzw. freigestellte Personen sind verpflichtet, an Fortbildungs- und Vernetzungsangeboten des Fachzentrums „Nachhaltige Mobilitätsplanung Hessen" (mobilitaetsplanung-hessen.de) teilzunehmen.
Zusätzlich werden Sachausgaben für die Erstellung eines nachhaltigen integrierten Mobilitätsplans gefördert. Die Höhe der Zuwendung für Sachausgaben ist auf maximal 60.000 Euro begrenzt.
Eine Förderung wird nur für solche Maßnahmen bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind (Refinanzierungsverbot). Maßnahmen dürfen nicht begonnen werden, bevor der Zuwendungsbescheid wirksam geworden ist. Die Veröffentlichung einer Stellenausschreibung zählt nicht als Maßnahmenbeginn. Die verbindliche Einstellung einer zu fördernden Person darf jedoch erst erfolgen, nachdem der Zuwendungsbescheid wirksam geworden ist.
Für den Antrag müssen die zur Verfügung gestellten Vorlagen in der jeweils aktuellen Fassung verwendet werden. Die Prüfung des Antrages obliegt der Hessen Agentur als Bewilligungsbehörde, die bei positiver Bewertung einen entsprechenden Zuwendungsbescheid erteilt.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Das Fachzentrum „Nachhaltige Mobilitätsplanung Hessen“ (mobilitaetsplanung-hessen.de) steht vorab für eine fachliche Einschätzung von geeigneten Vorhaben zur Verfügung.