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Eine Antragstellung istaktuell nicht möglich.© HA Hessen Agentur GmbH - Jan Michael Hosan
Falls Sie einen Antrag für den nächsten Aufruf stellen möchten, hinterlassen Sie bitte hier Ihre Kontaktdaten. Wir werden Sie kontaktieren, sobald uns nähere Informationen vorliegen – vorbehaltlich der Entscheidung des Hessischen Wirtschaftsministeriums zur Fortsetzung des Förderangebots für Unternehmen und Organisationen mit Sitz oder Betriebstätte in Hessen.
Hessen forciert die Umstellung auf die Elektromobilität. Ein wesentliches Hindernis stellt dabei die noch unzureichende Ladeinfrastruktur dar. Da E-Autos während der langen Standzeiten überwiegend zu Hause oder beim Arbeitgeber geladen werden, ist ein flächendeckender Ausbau der Ladeinfrastruktur bei Unternehmen notwendig.
Daher förderte das Land Hessen bereits in 2018 und 2019 den Aufbau von Ladeinfrastruktur und bietet das erfolgreiche Programm auch in 2020 an. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen und Organisationen mit Sitz oder Betriebstätte in Hessen.
Die Zuwendung erfolgt als anteiliger Zuschuss von bis zu 40 % der Investitionskosten. Es können Normal- als auch Schnelladesäulen auf dem eigenen Betriebsgelände errichtet werden. Neben der Ladeinfrastruktur sind auch Erdarbeiten und die notwendigen Planungsleistungen für den elektrischen Anschluss und die Installation förderfähig. Projekte können ab einer Zuwendungssumme von 8.000 Euro bis maximal 500.000 Euro gefördert werden. Für Erd- und Planungsarbeiten liegt die Fördersumme bei höchstens 10.000 Euro pro Standort.
Förderfähig sind Vorhaben, die im Jahr 2020 realisiert werden. Der Förderzeitraum umfasst Projekte, die im April 2020 beginnen. Förderende ist der 31.10.2020. Bis zu diesem Datum muss die Errichtung der Ladeinfrastruktur abgeschlossen sein und es können projektbezogene Ausgaben anerkannt werden (Zahlungsnachweis).
Die Fördermaßnahme wird von der Hessen Agentur im Auftrag des Hessischen Wirtschaftsministeriums als Projektträger durchgeführt. Das Antragsverfahren ist einstufig. Fristende war der 31.03.2020 / Posteingang.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen haben darf. Das heißt, dass Sie weder die Ladesäulen noch die Gewerke im Voraus beauftragen dürfen.