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a) Förderung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur (Investition)
Förderfähig ist
- die Beschaffung von rein elektrischen Fahrzeugen
- die Beschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur (inklusive Netzanschluss).
Gegenwärtig werden insbesondere Anwendungen für Nutz- und Sonderfahrzeuge gefördert.
b) Förderung von Innovationen im Bereich der Elektromobilität (F&E)
Die Maßnahmen sollen insbesondere Schwerpunkte in mindestens einem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder haben:
- Elektromobilität als Teil urbaner Mobilität,
- Elektromobilität als Teil von Mobilität im ländlichen Raum,
- Vernetzung mit dem ÖPNV,
- Wirtschaftsverkehr und City-Logistik,
- Technologieerprobung in den Bereichen Infrastruktur, Öffentlicher Verkehr und Transport-/Transitverkehr,
- Batterietechnik und elektrische Antriebskomponenten,
- Sicherheit und Lebenszyklusbetrachtung von Fahrzeugbatterien aus Serienfertigung,
- Rohstoffeinsatz und Wiederverwertung von Fahrzeugbatterien,
- Material- und Leichtbautechnologien,
- Anwendungen von Elektromobilität in Nutz- und Sonderfahrzeugen und deren Erprobung unter Alltagsbedingungen,
- Anwendungen von Elektromobilität im öffentlichen Verkehr,
- Entwicklung und Einsatz von Ladetechnologien,
- Digitale Technologien zum Energie-, Lade- und Flottenmanagement, Netzmonitoring-, Buchungs- und Abrechnungssysteme,
- Geschäfts-, Betreiber- und Betriebsmodelle,
- Entwicklung, Erprobung und Einsatz von Abrechnungssyste¬men im Kontext mit Mobilitätskonzepten,
- Evaluierung des Alltagsbetriebs von Elektrofahrzeugen,
- Wasserstoff- und Brennstoffzellensysteme.
Die Zuwendung wird im Regelfall als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben gewährt.
a) Bei der Förderung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur (Investition) gelten je nach Antragsteller die folgenden maximalen Förderintensitäten:
Förderung von Elektrofahrzeugen:
- Kleine und mittlere Unternehmen, Kommunen: Bis zu 50% Förderquote
- Großunternehmen: Bis zu 30% Förderquote
Förderung von Ladeinfrastruktur:
- Kleine und mittlere Unternehmen, Kommunen: Bis zu 40% Förderquote
- Großunternehmen: Bis zu 20% Förderquote
b) Bei der Förderung von Forschung und Entwicklung (Innovationen) gelten je nach Forschungscharakter die folgenden Förderintensitäten:
- Experimentelle Entwicklung: Bis zu 25% Förderquote
- Industrielle Forschung: Bis zu 50% Förderquote
- Durchführbarkeitsstudien: Bis zu 50% Förderquote
Bei Hochschulen, Universitäten, Forschungs- und Wissenseinrichtungen kann sich der Umfang der Förderung nach Rn. 20 des FEI-Unionsrahmens richten und in diesem Fall bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
- Das Projekt darf nicht vor Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Das heißt, es dürfen vorher keine der Ausführung zuzurechnende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen worden sein. Die Einholung von Angeboten oder die Einleitung eines Vergabeverfahrens ist erlaubt (keine Beauftragung!).
- Bei Förderung von Ladeinfrastruktur: Der Antragsteller ist Eigentümer der Fläche, auf der die Ladeinfrastruktur errichtet werden soll oder verfügt über die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers, die Ladeinfrastruktur auf dieser Fläche zu betreiben. Dazu ist bei Beantragung ein Nachweis einzureichen.
- Geförderte Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur sind mindestens 5 Jahre in Betrieb zu halten (Zweckbindungsfrist).
- Geförderte Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur sind mit dem Logo „Strom bewegt“ deutlich sichtbar zu bekleben.
- Vergaberegelungen: Unternehmen haben keine vergaberechtlichen Anforderungen zu beachten (Nr. 3 der ANBest-P zu § 44 LHO findet keine Anwendung, sofern der öffentliche Finanzierungsanteil eines Zuwendungsempfängers der gewerblichen Wirtschaft 50 % seiner Ausgaben im Vorhaben nicht übersteigt). Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind ab einem Auftragswert von 100.000 EUR mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Öffentliche Auftraggeber haben in jedem Fall die für sie ohnehin geltenden Vergaberegeln zu beachten.
- Die Fördermittel können nicht mit anderen Fördermitteln (z. B. Bundesmitteln) kumuliert werden.
Seit über 10 Jahren fördert die Landesinitiative „Strom bewegt“ den Ausbau der Elektromobilität in Hessen. Hauptzielgruppen sind Kommunen, Verbände und Unternehmen. Auftraggeber ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum.
Die Geschäftsstelle von „Strom bewegt“ bei der LEA LandesEnergieAgenturHessen (LEA Hessen) bietet Beratung, Informationen und Schulungen rund um Themen der Elektromobilität - etwa für den Aufbau von Ladesäuleninfrastruktur, die Elektrifizierung des Fuhrparks oder die Umstellung auf elektrifizierte Antriebe im ÖPNV.
