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© HA Hessen Agentur GmbH - Jan Michael Hosan
Ab sofort können sich interessierte Unternehmen, Kommunen und weitere Einrichtungen in Hessen für eine Förderung für Ladepunkte für elektrische LKW, Busse, Sonderfahrzeuge und andere schwere Nutzfahrzeuge bewerben.
Gefördert werden Ladeinfrastrukturprojekte für Fahrzeuge der Klassen N3 und M3 sowie für schwere Sonderfahrzeuge. Die Förderung umfasst sowohl stationäre als auch mobile Ladepunkte – unabhängig davon, ob sie öffentlich oder nicht-öffentlich zugänglich sind.
WICHTIG: Projekte, die bis Februar 2026 abgeschlossen sind, werden bevorzugt berücksichtigt.
Antragsfrist ist der 15. Oktober 2025.
Zum Antragsformular gelangen Sie hier.
Gefördert wird die Beschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur für rein elektrische Nutzfahrzeuge der Fahrzeugklassen N3 und M3 sowie für schwere, elektrische Sonderfahrzeuge in Hessen.
Förderfähige Anwendungsfälle beziehen sich beispielsweise auf das Laden von (nicht abschließende Aufzählung):
- elektrischen LKW auf Betriebshöfen, Verteilzentren, Raststätten, Tankstellen, Ladeparks sowie im Rahmen von Werksverkehren und Intralogistik. Ladelösungen für LKW im Fernverkehr werden dabei bevorzugt berücksichtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Anbindung an digitale Parkleitsysteme erfolgt
- elektrischen Bussen für den ÖPNV sowie von elektrischen Reisebussen im Fernverkehr
- schweren elektrischen Nutzfahrzeugen in Kommunen und Unternehmen
- schweren elektrischen Land-, Forst- und Baumaschinen
- schweren elektrischen Nutzfahrzeugen von Feuerwehr, Rettungskräften, THW, etc.
- sonstigen schweren elektrischen Nutz- und Sonderfahrzeugen
Förderfähig sind alle für den jeweiligen Anwendungsfall geeigneten Ladevorrichtungen (stationäre wie auch mobile Ladepunkte – etwa bei Baustellen oder temporären Einsatzszenarien). Vorgaben hinsichtlich der Leistungsklasse oder einer Mindestanzahl von Ladepunkten bestehen nicht.
Förderfähig sind sowohl öffentlich zugängliche als auch nicht-öffentlich zugängliche Ladepunkte.
- Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben gewährt.
- Je nach Antragsteller gelten die folgenden maximalen Förderintensitäten:
- Kleine und mittlere Unternehmen, Kommunen: 40% Förderquote
- Großunternehmen: 20% Förderquote
- Hinweis: Kommunale Unternehmen sind als Großunternehmen einzustufen, insofern der kommunale Anteilseigner (kontrolliert mind. 25% des Kapitals/ der Stimmrechte) einen Jahreshaushalt von 10 Mio. € oder mehr sowie 5.000 Einwohner oder mehr umfasst.
- Die Fördersumme beträgt maximal 300.000 € pro Projekt.
- Ladeinfrastruktur, inkl. Lademanagementsystem
- Bau-/Erdarbeiten und Installation der Ladeinfrastruktur am Ladestandort (= Herstellung des elektrisches Anschlusspunkts; für diese Ausgaben kann eine Förderung von max. 10.000 € pro Standort gewährt werden)
- Herstellung des Netzanschlusses (= Anschluss an das Nieder-/Mittelspannungsnetz), inkl. Kabelverlegung
- für den Betrieb notwendige Trafos und Pufferspeicher
- Ausgaben für Beschilderung, Markierung und ggf. Sicherung der Ladeinfrastruktur
- Das Projekt darf nicht vor Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Das heißt, es dürfen vorher keine der Ausführung zuzurechnende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen worden sein. Die Einholung von Angeboten oder die Einleitung eines Vergabeverfahrens ist erlaubt (keine Beauftragung!).
- Der Antragsteller ist Eigentümer der Fläche, auf der die Ladeinfrastruktur errichtet werden soll oder verfügt über die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers, die Ladeinfrastruktur auf dieser Fläche zu betreiben. Dazu ist bei Beantragung ein Nachweis einzureichen.
- Eine Mindestbetriebsdauer der geförderten Ladesäuleninfrastruktur von fünf Jahren ist sicherzustellen (Zweckbindungsfrist).
- Die mit der Förderung errichtete Ladeinfrastruktur muss – zumindest während der Zweckbindungsfrist – im Eigentum des Zuwendungsempfängers verbleiben.
- Die Ladesäulen sind mit dem Logo „Strom bewegt“ deutlich sichtbar zu bekleben.
- Vergaberegelungen: Unternehmen haben keine vergaberechtlichen Anforderungen zu beachten (Nr. 3 der ANBest-P zu § 44 LHO findet keine Anwendung, sofern der öffentliche Finanzierungsanteil eines Zuwendungsempfängers der gewerblichen Wirtschaft 50 % seiner Ausgaben im Vorhaben nicht übersteigt). Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind ab einem Auftragswert von 100.000 EUR mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Öffentliche Auftraggeber haben in jedem
Fall die für sie ohnehin geltenden Vergaberegeln zu beachten. - Das Projekt endet spätestens am 31.10.2027. Bis zu diesem Datum können projektbezogene Ausgaben anerkannt werden. Eine Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur muss bis dahin erfolgt sein.
- Die Fördermittel können nicht mit anderen Fördermitteln (z. B. Bundesmitteln) kumuliert werden.
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Einreichfrist: Der vollständige Antrag muss bis zum 15.10.2025 beim Projektträger HA Hessen Agentur GmbH eingegangen sein.
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Einreichform des Antrags: Entweder per E-Mail oder per Post.
Bitte übersenden Sie den Antrag an: elektromobilitaet@hessen-agentur.de
oder in postalischer Form an:
HA Hessen Agentur GmbH
Innovations- u. Nachhaltigkeitsprojekte / E-Mobilität
Herrn Dirk Säuberlich
Mainzer Str. 118
65189 Wiesbaden - Zum Antragsformular gelangen Sie hier.
Ab sofort können sich interessierte Taxiunternehmen aus Hessen für eine Förderung für E-Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur bewerben.
WICHTIG: Die Mittelauszahlung erfolgt auf Basis vorgelegter verbindlicher Bestellungen für E-Fahrzeuge sowie Ladeinfrastruktur (Auftragsbestätigung). Der Mittelabruf inklusive der Bestellnachweise muss bis zum 15.11.2025 bei der Hessen Agentur eingehen.
Förderfähig sind Ausgaben für Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur. Die Förderung wird in Form von Pauschalen gewährt:
- 5.000 Euro Zuschuss pro E-Taxi (Neufahrzeug)
- 2.500 Euro Zuschuss pro E-Taxi (Gebrauchtfahrzeug; Erstzulassung ab 2024)
- 2.500 EUR Zuschuss je Ladevorrichtung mit einer Leistung von 50 kW oder mehr
- 500 EUR Zuschuss je Ladevorrichtung mit einer Leistung zwischen 11 und 49 kW
Die Förderung steht allen Taxiunternehmen mit vorhandener Lizenz sowie Sitz oder Betriebsstätte in Hessen offen.
Gefördert werden nur E-Fahrzeuge, die auf Taxibetrieb umgerüstet und für den Taxibetrieb konzessioniert werden.
WICHTIG: Schnell sein lohnt sich: Die Förderung wird nach der Reihenfolge des Antragseingangs (per E-Mail) so lange gewährt bis die Fördermittel erschöpft sind.
Zum Antragsformular gelangen Sie hier.
Ziel des Förderaufrufs ist es, hessische Taxiunternehmen noch in diesem Jahr bei der Einführung umweltfreundlicher Fahrzeuge zu unterstützen.
Fördergegenstand
- Gefördert werden rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M1, die im regulären Taxibetrieb eingesetzt werden. Zu fördernde Fahrzeuge müssen dementsprechend für den Taxibetrieb umgerüstet sein.
- Förderfähig sind Neufahrzeuge sowie Gebrauchtfahrzeuge* (*Gebrauchtfahrzeuge von Erstzulassung 2024).
- Fahrzeuge mit hybridem Antriebskonzept sind von einer Förderung ausgeschlossen.
- Begleitend wird auch Ladeinfrastruktur zum Betrieb der E-Fahrzeuge gefördert. Förderfähig sind dabei alle geeigneten Ladevorrichtungen (AC- sowie DC-Ladevorrichtungen).
- Eine Vorgabe hinsichtlich einer Mindest- oder Maximalanzahl von Fahrzeugen und Ladepunkten besteht nicht. Ebenso wird keine Auflage hinsichtlich einer jährlichen Mindestfahrleistung gemacht.
- Bereits bestellte, gelieferte oder installierte Gegenstände sind nicht förderfähig. Eine Bestellung darf erst nach Zustellung des Förderbescheides ausgelöst werden.
Antragsberechtigte
- Alle natürlichen und juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte und gültiger Taxilizenz in Hessen. Die Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen.
- Nicht antragsberechtigt sind Fahrdienste mit Mietwagen (Ride-Sharing-Dienste wie z.B. Uber).
- Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Festbetragsfinanzierung) in Höhe von 5.000 € pro elektrisch angetriebenem Taxi als Neufahrzeug und in Höhe von 2.500 € im Falle eines Gebrauchtfahrzeugs gewährt.
- Für Ladeinfrastruktur werden zusätzlich 2.500 € pro Ladevorrichtung mit einer Ladeleistung von 50 kW und höher sowie 500 € pro Ladevorrichtung mit einer Ladeleistung zwischen 11 und 49 kW gewährt.
- Für Folierung in Zusammenhang mit der Kenntlichmachung als Taxi werden weitere 250 € als Pauschale pro Fahrzeug gewährt.
- Die Förderung wird ausschließlich aus Mitteln des Haushaltsjahres 2025 gewährt. Die Fahrzeuglieferung darf auch im Jahr 2026 erfolgen. Nehmen Sie in diesem Fall bitte Kontakt mit uns auf!
- Die Mittelauszahlung erfolgt auf Basis vorgelegter verbindlicher Bestellungen für E-Fahrzeuge sowie Ladeinfrastruktur (Auftragsbestätigung).
- Der Mittelabruf muss bis zum 15.11.2025 in der Hessen Agentur eingehen.
- Ein Verwendungsnachweis (inkl. Zahlungsnachweis) ist bis zum 28.02.2026 vorzulegen.
- Der Antragsteller verfügt über eine aktuell gültige Taxi-Lizenz (Nachweis ist im Zuge der Antragstellung vorzulegen).
- Gefördert werden nur Fahrzeuge, die für den Taxibetrieb konzessioniert sind/werden und bisherige Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ersetzen.
- Die Fahrzeuge müssen auf Taxibetrieb umgerüstet sein, d.h. ein Taxameter sowie die darüber hinaus erforderliche Ausstattung aufweisen.
- Eine Mindestbetriebsdauer von geförderten Fahrzeugen sowie Ladeinfrastruktur von fünf Jahren ist sicherzustellen (Zweckbindungsfrist).
- Das Projekt darf nicht vor Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Das heißt, es dürfen keine der Ausführung zuzurechnende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen worden sein. Die Einholung von Angeboten ist erlaubt.
- Der Förderzuschuss muss bis spätestens 15.11.2025 abgerufen werden.
- Die Förderung erfolgt als De-minimis-Beihilfe.
- Die Förderung wird nach dem „Windhundprinzip“ gewährt. Es zählt somit die Reihenfolge des Antragseingangs. Ausschlaggebend ist dabei das Eingangsdatum per E-Mail. Eine Förderung wird so lange gewährt, bis das zur Verfügung stehende Budget ausgeschöpft ist.
- Das Antragsverfahren erfolgt einstufig mittels Kurzantrag (Papierform).
- Zum Antragsformular gelangen Sie hier.
Seit über 10 Jahren fördert die Landesinitiative „Strom bewegt“ den Ausbau der Elektromobilität in Hessen. Hauptzielgruppen sind Kommunen, Verbände und Unternehmen. Auftraggeber ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum.
Die Geschäftsstelle von „Strom bewegt“ bei der LEA LandesEnergieAgenturHessen (LEA Hessen) bietet Beratung, Informationen und Schulungen rund um Themen der Elektromobilität - etwa für den Aufbau von Ladesäuleninfrastruktur, die Elektrifizierung des Fuhrparks oder die Umstellung auf elektrifizierte Antriebe im ÖPNV.