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© HA Hessen Agentur GmbH - Jan Michael Hosan
Ab sofort können sich interessierte Taxiunternehmen aus Hessen für eine Förderung für E-Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur bewerben.
WICHTIG: Die Mittelauszahlung erfolgt auf Basis vorgelegter verbindlicher Bestellungen für E-Fahrzeuge sowie Ladeinfrastruktur (Auftragsbestätigung). Der Mittelabruf inklusive der Bestellnachweise muss bis zum 15.11.2025 bei der Hessen Agentur eingehen.
Förderfähig sind Ausgaben für Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur. Die Förderung wird in Form von Pauschalen gewährt:
- 5.000 Euro Zuschuss pro E-Taxi (Neufahrzeug)
- 2.500 Euro Zuschuss pro E-Taxi (Gebrauchtfahrzeug; Erstzulassung ab 2024)
- 2.500 EUR Zuschuss je Ladevorrichtung mit einer Leistung von 50 kW oder mehr
- 500 EUR Zuschuss je Ladevorrichtung mit einer Leistung zwischen 11 und 49 kW
Die Förderung steht allen Taxiunternehmen mit vorhandener Lizenz sowie Sitz oder Betriebsstätte in Hessen offen.
Gefördert werden nur E-Fahrzeuge, die auf Taxibetrieb umgerüstet und für den Taxibetrieb konzessioniert werden.
WICHTIG: Schnell sein lohnt sich: Die Förderung wird nach der Reihenfolge des Antragseingangs (per E-Mail) so lange gewährt bis die Fördermittel erschöpft sind.
Zum Antragsformular gelangen Sie hier.
Ziel des Förderaufrufs ist es, hessische Taxiunternehmen noch in diesem Jahr bei der Einführung umweltfreundlicher Fahrzeuge zu unterstützen.
Fördergegenstand
- Gefördert werden rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M1, die im regulären Taxibetrieb eingesetzt werden. Zu fördernde Fahrzeuge müssen dementsprechend für den Taxibetrieb umgerüstet sein.
- Förderfähig sind Neufahrzeuge sowie Gebrauchtfahrzeuge* (*Gebrauchtfahrzeuge von Erstzulassung 2024).
- Fahrzeuge mit hybridem Antriebskonzept sind von einer Förderung ausgeschlossen.
- Begleitend wird auch Ladeinfrastruktur zum Betrieb der E-Fahrzeuge gefördert. Förderfähig sind dabei alle geeigneten Ladevorrichtungen (AC- sowie DC-Ladevorrichtungen).
- Eine Vorgabe hinsichtlich einer Mindest- oder Maximalanzahl von Fahrzeugen und Ladepunkten besteht nicht. Ebenso wird keine Auflage hinsichtlich einer jährlichen Mindestfahrleistung gemacht.
Antragsberechtigte
- Alle natürlichen und juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte und gültiger Taxilizenz in Hessen. Die Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen.
- Nicht antragsberechtigt sind Fahrdienste mit Mietwagen (Ride-Sharing-Dienste wie z.B. Uber).
- Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Festbetragsfinanzierung) in Höhe von 5.000 € pro elektrisch angetriebenem Taxi als Neufahrzeug und in Höhe von 2.500 € im Falle eines Gebrauchtfahrzeugs gewährt.
- Für Ladeinfrastruktur werden zusätzlich 2.500 € pro Ladevorrichtung mit einer Ladeleistung von 50 kW und höher sowie 500 € pro Ladevorrichtung mit einer Ladeleistung zwischen 11 und 49 kW gewährt.
- Für Folierung in Zusammenhang mit der Kenntlichmachung als Taxi sowie Anbringen des Landes-Logos werden weitere 250 € als Pauschale pro Fahrzeug gewährt.
- Die Förderung wird ausschließlich aus Mitteln des Haushaltsjahres 2025 gewährt. Eine Fortführung im Haushaltsjahr 2026 ist nicht möglich.
- Die Mittelauszahlung erfolgt auf Basis vorgelegter verbindlicher Bestellungen für E-Fahrzeuge sowie Ladeinfrastruktur (Auftragsbestätigung). Nach Lieferung ist bei der Hessen Agentur im Zuge des Verwendungsnachweises ein entsprechender Zahlungsnachweis einzureichen.
- Der Mittelabruf muss bis zum 15.11.2025 bei der Hessen Agentur eingehen.
- Ein Verwendungsnachweis (inkl. Zahlungsnachweis) über die getätigten Ausgaben ist bis zum 28.02.2026 vorzulegen.
- Der Antragsteller verfügt über eine aktuell gültige Taxi-Lizenz (Nachweis ist im Zuge der Antragstellung vorzulegen).
- Gefördert werden nur Fahrzeuge, die für den Taxibetrieb konzessioniert sind/werden und bisherige Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ersetzen.
- Die Fahrzeuge müssen auf Taxibetrieb umgerüstet sein, d.h. ein Taxameter sowie die darüber hinaus erforderliche Ausstattung aufweisen.
- Auf den geförderten Fahrzeugen ist das Landes-Logo „Strom bewegt“ anzubringen.
- Eine Mindestbetriebsdauer von geförderten Fahrzeugen sowie Ladeinfrastruktur von fünf Jahren ist sicherzustellen (Zweckbindungsfrist).
- Das Projekt darf nicht vor Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Das heißt, es dürfen keine der Ausführung zuzurechnende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen worden sein. Die Einholung von Angeboten ist erlaubt.
- Der Förderzuschuss muss bis spätestens 15.11.2025 abgerufen werden.
- Die Förderung erfolgt als De-minimis-Beihilfe.
- Die Förderung wird nach dem „Windhundprinzip“ gewährt. Es zählt somit die Reihenfolge des Antragseingangs. Ausschlaggebend ist dabei das Eingangsdatum per E-Mail. Eine Förderung wird so lange gewährt, bis das zur Verfügung stehende Budget ausgeschöpft ist.
- Das Antragsverfahren erfolgt einstufig mittels Kurzantrag (Papierform).
- Zum Antragsformular gelangen Sie hier.
Seit über 10 Jahren fördert die Landesinitiative „Strom bewegt“ den Ausbau der Elektromobilität in Hessen. Hauptzielgruppen sind Kommunen, Verbände und Unternehmen. Auftraggeber ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum.
Die Geschäftstelle von „Strom bewegt“ bei der LEA LandesEnergieAgenturHessen (LEA Hessen) bietet Beratung, Informationen und Schulungen rund um Themen der Elektromobilität - etwa für den Aufbau von Ladesäuleninfrastruktur, die Elektrifizierung des Fuhrparks oder die Umstellung auf elektrifizierte Antriebe im ÖPNV.
Ziel der Förderung ist es, den Übergang zu einem nachhaltigen Mobilitäts- und Verkehrssystem zu beschleunigen. Durch innovative technologische Ansätze soll die Leistungsfähigkeit der Elektromobilität sukzessive gesteigert werden. Zudem sind Anstöße zum demonstrativen Einsatz elektrisch betriebener Fahrzeuge in unterschiedlichen Wirtschaftsbranchen und gesellschaftlichen Lebensbereichen beabsichtigt.
Gefördert werden
a) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die Innovationen für die Elektromobilität zum Inhalt haben. Das Förderprogramm richtet sich an alle Themen, die im Rahmen der elektrischen Mobilität - mit Batterie oder Brennstoffzelle – neue Technologien entwickeln und innovative Lösungen pilotartig implementieren.
b) Investitionsvorhaben: Beschaffung von elektrisch angetriebenen Nutz- und Sonderfahrzeugen (mit Batterie- oder Brennstoffzelle) sowie dazugehöriger Lade- bzw. Tankinfrastruktur. Eine Förderung wird grundsätzlich für solche Fahrzeuge gewährt, für die ein erhöhtes Einsatzrisiko (neuartiges Fahrzeugkonzept, Pilotcharakter in Verbindung mit hohen Anschaffungskosten) und somit ein öffentlicher Anschubbedarf besteht. Serienmäßige E-PKW und E-Transporter, die mittlerweile zum Straßenbild gehören, sind dagegen nicht mehr förderfähig.
Ladeinfrastruktur für elektrische LKW und elektrische Sonderfahrzeuge ist grundsätzlich auch ohne eine Fahrzeugförderung beantragbar. PKW-Ladeinfrastruktur wird nicht gefördert. Im Einzelfall kann darüber hinaus eine Förderung von besonderen/neuartigen Ladeinfrastrukturkonzepten geprüft werden.
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte in Hessen; eine Beschränkung auf KMU besteht nicht.